Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 5 Versammlungsleitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/5#abs-1 (1) Jede öffentliche Versammlung soll eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter (Versammlungsleitung) haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/5#abs-2 (2) Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet diese. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Versammlungsleitung einer natürlichen Person übertragen, die nicht Veranstalterin oder Veranstalter ist. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Veranstaltet eine Vereinigung eine Versammlung, so wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist, soweit die für die Vereinigung handlungsbefugte Person gegenüber der zuständigen Behörde keine andere Person benannt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/5#abs-3 (3) Besteht keine Versammlungsleitung, kann von den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern jederzeit eine Versammlungsleitung bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/5#abs-4 (4) Ist keine Versammlungsleitung bestimmt oder feststellbar, trifft die zuständige Behörde die zur Durchführung der Versammlung sowie zur Wahrung der Rechte Dritter gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei kommen der Behörde keine Rechte oder Pflichten aus § 6 zu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/5#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nichtöffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist.

§ 4 § 6