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# § 4 SächsVersG (Sachsen) — Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung, Einladung und Aufruf

Sächsisches Versammlungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer zu einer Versammlung einlädt oder aufruft oder eine Versammlung bei der zuständigen Behörde nach § 14 anzeigt, ist Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung. Die bloße Weiterverbreitung eines Aufrufs begründet keine Veranstalterinnen- oder Veranstaltereigenschaft.

(2) Die Einladung oder der Aufruf zu einer Versammlung enthält die Mitteilung von Ort, Zeit und Thema der Versammlung und ist an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis gerichtet. In der Einladung oder dem Aufruf zu einer öffentlichen Versammlung soll der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters angegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsVersG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/4

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