Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 31 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/31#abs-1 (1) Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/31#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 3 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sowie Informationen zum Verlauf der Versammlung auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen diese Daten zwei Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung hinaus dort gespeichert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/31#abs-3 (3) Der Polizeivollzugsdienst darf die nach § 14 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 16 Absatz 6 Satz 1 erhobenen sowie nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich zu löschen. Informationen zum Verlauf der Versammlung dürfen auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen gespeichert werden, insoweit bleiben die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/31#abs-4 (4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kreispolizeibehörden § 40 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes . Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz gilt § 53 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes .

§ 30 § 32