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# § 7 SächsVermKatGDVO (Sachsen) — Liegenschaftskatasterakten

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie von vergleichbaren Amtshandlungen nachgewiesen.

(2) Zu den sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, gehören insbesondere

1. Fortführungsnachweise im Sinne des § 9 Absatz 1 und vergleichbare Nachweise einschließlich zugehöriger Karten,

2. frühere Buch- und Kartenwerke sowie

3. sonstige Unterlagen, die für den Nachweis der Flurstücksgrenzen geeignete Angaben enthalten.

(3) Liegen der unteren Vermessungsbehörde Informationen über außerhalb ihrer Dienststelle aufbewahrte Liegenschaftskatasterakten vor, die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlich sein können, erfasst sie die betreffenden Liegenschaftskatasterakten in digitalisierter Form. Die obere Vermessungsbehörde unterstützt die unteren Vermessungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Erfassung.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsVermKatGDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/7

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