Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatGDVO

§ 9 Fortführung des Liegenschaftskatasters

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/9#abs-1 (1) Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, der Lagebezeichnung, der Flächengröße oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes ist der Zustand des betroffenen Flurstücks im Liegenschaftskataster vor und nach der Änderung nachzuweisen (Fortführungsnachweis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/9#abs-2 (2) Die Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes ist den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/9#abs-3 (3) Die Änderung der Flächengröße, der Angaben zum Gebäude oder der Angaben zur Nutzung sowie Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren sind den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/9#abs-4 (4) Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals oder des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, mit Ausnahme der Berichtigung von Zeichenfehlern, übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises. Bei Änderung der Lagebezeichnung oder der Flächengröße sowie bei Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises.

§ 8 § 10