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SächsVermGeoAPO

§ 7 Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/7#abs-1 (1) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl enthalten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/7#abs-2 (2) Die Beurteilung ist dem Anwärter durch den Leiter der Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/7#abs-3 (3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/7#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Schluss der Ausbildung aus dem Mittel der Punktzahlen der Beurteilungen nach Absatz 1 eine Ausbildungsgesamtnote. Hierfür gilt § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5 entsprechend.

§ 6 § 8