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SächsVermGeoAPO§ 17 Bestehen der Staatsprüfung, Prüfungsgesamtnote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/17#abs-1 (1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/17#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die erzielten Punktzahlen wie folgt gewichtet:
1. der praktische Fall dreifach,
2. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster dreifach,
3. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur zweifach,
4. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau zweifach,
5. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zweifach,
6. das Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach und
7. der Kurzvortrag einfach.
Die Summe der nach Satz 1 gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/17#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss kann auf Grund der gemäß § 7 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0,1 Punkte verbessern, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsgesamtnote erreicht wird. Die Verbesserung darf auf das Bestehen der Staatsprüfung keinen Einfluss haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/17#abs-4 (4) Die Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. der praktische Fall nicht rechtzeitig eingereicht oder bei dessen Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
2. bei der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
3. bei zwei oder drei der übrigen schriftlichen Arbeiten nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
4. die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde oder
5. eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/17#abs-5 (5) Im Falle des Bestehens der Staatsprüfung wird eine Prüfungsgesamtnote festgelegt, die sich wie folgt ergibt:
1. „Prädikat sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,00 bis 1,49,
2. „Prädikat gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,50 bis 2,29,
3. „Prädikat vollbefriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2,30 bis 2,99,
4. „befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,00 bis 3,49 und
5. „ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,50 bis 4,00.