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# § 7 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl enthalten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Beurteilung ist dem Anwärter durch den Leiter der Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln.

(3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4.

(4) Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Schluss der Ausbildung aus dem Mittel der Punktzahlen der Beurteilungen nach Absatz 1 eine Ausbildungsgesamtnote. Hierfür gilt § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsVermGeoAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/7

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