(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
(2) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den Prüfungsgesprächen für jedes Prüfungsfach und im Vortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet.