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§ 36 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.

(2) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den Prüfungsgesprächen für jedes Prüfungsfach und im Vortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet.