Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

SächsVerfGHG

§ 26 Verfahren, Entscheidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/26#abs-1 (1) Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/26#abs-2 (2) Die in § 22 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/26#abs-3 (3) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/26#abs-4 (4) § 82 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ersuchen an oberste Landesgerichte ergehen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/26#abs-5 (5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.

§ 25 § 27