Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

SächsVerfGHG

§ 25 Vorlage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/25#abs-1 (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/25#abs-2 (2) Die Begründung muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Gesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Bestimmung der Verfassung des Freistaates Sachsen das Gesetz unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/25#abs-3 (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit des Gesetzes durch einen Prozessbeteiligten.

§ 24 § 26