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§ 26 SächsVerfGHG (Sachsen) — Verfahren, Entscheidung

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.

(2) Die in § 22 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

(4) § 82 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ersuchen an oberste Landesgerichte ergehen können.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.