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SächsVVergVO

§ 6 Begrenzung der Vergütung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/6#abs-1 (1) Für die Erledigung eines Auftrags darf die Vergütung nach § 3 den Betrag von 84 EUR und die Vergütung nach den §§ 4 und 5 jeweils den Betrag von 28 EUR nicht übersteigen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/6#abs-2 (2) Die einem Beamten im Kalenderjahr zustehende Vergütung wird bei Überschreiten eines Freibetrags begrenzt. Der Freibetrag beträgt für die Vergütung nach

1. § 3 4 000 EUR,

2. § 4 2 716 EUR und

3. § 5 2 037 EUR.

Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, verbleiben dem Beamten 40 Prozent des Mehrbetrags. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann festlegen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei ist der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum entfallende anteilige Freibetrag nach Satz 2 zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/6#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beträgt der Freibetrag nach § 3 bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Gebühren in Höhe von

1. mehr als 45 000 Euro 4 800 Euro,

2. mehr als 53 000 Euro 5 600 Euro,

3. mehr als 60 000 Euro 6 400 Euro,

4. mehr als 68 000 Euro 7 200 Euro und

5. mehr als 76 000 Euro 8 000 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/6#abs-3 (3) Sind dem Beamten Tätigkeiten, für die eine Vergütung nach den §§ 3 bis 5 zusteht, nicht für das gesamte Kalenderjahr übertragen, verringert sich der Freibetrag nach den Absätzen 2 und 2a entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein Dreißigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags abzuziehen. Satz 1 gilt nicht für Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Urlaubs aus sonstigen Gründen, der infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sowie für Zeiten einer Erkrankung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/6#abs-4 (4) Die Freibeträge nach Absatz 2 erhöhen sich für jeden Kalendertag, an dem ein Beamter zu den Dienstgeschäften im eigenen Bezirk die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes übernimmt, um ein Sechzigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags. Übernehmen mehrere Beamte die Vertretung eines verhinderten Beamten oder teilen sich mehrere Beamte die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes, steht ihnen die nach Satz 1 vorgesehene Erhöhung des Freibetrags nach Absatz 2 nur anteilig zu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/6#abs-5 (5) Bei der Ermittlung anteiliger Freibeträge nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 5 Absatz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

§ 5 § 7