Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung

SächsVVergVO

§ 5 Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/5#abs-1 (1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. Sie beträgt

1. 0,70 EUR für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden und Verwertung gepfändeter Sachen vorgenommene Vollstreckungshandlung und

2. 0,5 Prozent der von den Beamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Beträge. Hierbei werden auch die beigebrachten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/5#abs-2 (2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 § 6