Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung
SächsVVergVO§ 3 Gerichtsvollzieher
Stand: 26.08.2026
Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung 15 Prozent der durch sie für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.