Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung

SächsVVergVO

§ 7 Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungvergütung der Gerichtsvollzieher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/7#abs-1 (1) Die Vergütung nach § 3 gehört in Höhe von bis zu 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens 10 Jahre ausschließlich im Außendienst beschäftigt gewesen ist und sie beim Eintritt des Versorgungsfalles bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Zehnjahresfrist nach Satz 1 gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 10 Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/7#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte mindestens 10 Jahre im Außendienst beschäftigt gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder durch Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. Der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung ist höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/7#abs-3 (3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens 10 Jahre ausschließlich im Außendienst beschäftigt gewesen ist.

§ 6