Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

SächsVSG

§ 34 Unterrichtungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/34#abs-1 (1) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über

1. die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz,

2. Vorgänge von besonderer Bedeutung,

3. Vorgänge auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission,

4. das erteilte Einvernehmen für das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde eines anderen Bundeslandes im Freistaat Sachsen und

5. das hergestellte Benehmen für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes .

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Unterrichtung keine Angelegenheiten, über die das Staatsministerium des Innern die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes zu unterrichten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/34#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet

1. die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten durch

a)

einen Bericht zu Maßnahmen nach § 9 Absatz 1,

b)

einen Überblick zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 sowie

2. das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich durch einen Bericht nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, wobei insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/34#abs-3 (3) Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1.

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