Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 33 Parlamentarische Kontrollkommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/33#abs-1 (1) Die Staatsregierung unterliegt hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz der Kontrolle der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtages. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/33#abs-2 (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder müssen der parlamentarischen Opposition angehören. Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/33#abs-3 (3) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratung sind, beteiligt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/33#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Staatsregierung, endet auch seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/33#abs-5 (5) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.