Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 32 Unterstützende Datenprüfstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/32#abs-1 (1) Bei seiner Entscheidung über die Verwertung erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. Zu diesem Zweck wird beim Landesamt für Verfassungsschutz eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/32#abs-2 (2) Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einer Beamtin oder einem Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz geleitet (Leitung), die oder der über die Laufbahnbefähigung verfügt für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem Schwerpunkt
1. Verfassungsschutzdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe c der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. Allgemeiner Verwaltungsdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe a der Sächsischen Laufbahnverordnung .
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 müssen die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht durch einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/32#abs-3 (3) Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Staatsministeriums des Innern; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Sie wird für die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium des Innern bestellt, das die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann ohne schriftliche Zustimmung der oder des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/32#abs-4 (4) Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/32#abs-5 (5) Die Leitung und die von ihr nach Absatz 4 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.