Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 31 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/31#abs-1 (1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach dessen § 34 Absatz 1 unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die betroffene Person. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/31#abs-2 (2) Der Antrag des Landesamts für Verfassungsschutz ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Im Antrag sind anzugeben:
1. die Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme gezielt richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
2. im Fall eines Antrags auf Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Absatz 1: die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. die Begründung.
Angaben zur Identität der nach den §§ 11 und 12 eingesetzten Personen sind geheim zu halten. Das für die Anordnung zuständige Gericht kann die Offenlegung verlangen, wenn es die Angaben für entscheidungserheblich hält. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Der Antrag kann dem Gericht auch in Papierform übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/31#abs-3 (3) Gegen richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/31#abs-4 (4) Entscheidungen des Gerichts und Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt für Verfassungsschutz verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.