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§ 2 SächsVFAVO (Sachsen) — Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung,

2. Selbstverwaltungsrecht,

3. Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,

4. Berufsbildungsrecht.

(2) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:

1. Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

2. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3. Umweltschutz,

4. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

5. Informations- und Kommunikationssysteme,

6. Kommunikation und Kooperation,

7. Betriebliche Organisation sowie

8. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.