(1) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Fallbezogene Rechtsanwendung,
2. Selbstverwaltungsrecht,
3. Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
4. Berufsbildungsrecht.
(2) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:
1. Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
2. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. Umweltschutz,
4. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
5. Informations- und Kommunikationssysteme,
6. Kommunikation und Kooperation,
7. Betriebliche Organisation sowie
8. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.