Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamtinnen und Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes .
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Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamtinnen und Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes .