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§ 25 SächsUrlMuEltVO (Sachsen) — Inanspruchnahme der Elternzeit

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamtinnen und Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes .