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§ 11 SächsUrlMuEltVO (Sachsen) — Dienstjubiläum

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums erhält die Beamtin oder der Beamte unter Belassung der Besoldung einen Urlaubstag.