Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
SächsUnfEntschVO§ 4 Beamte des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)
Stand: 26.08.2026
Gefangenenkontakt liegt vor, wenn sich Beamte bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im Justizvollzug innerhalb oder außerhalb der Justizvollzugsanstalten in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gefangenen befinden. Umfasst sind insbesondere
1. die Führung von Gesprächen mit oder die Anleitung von Gefangenen,
2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung oder Versorgung von Gefangenen oder
3. die Wahrnehmung von vollzuglichen Sicherungsaufgaben zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung.