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# § 4 SächsUnfEntschVO (Sachsen) — Beamte des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

Sächsische Unfallentschädigungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gefangenenkontakt liegt vor, wenn sich Beamte bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im Justizvollzug innerhalb oder außerhalb der Justizvollzugsanstalten in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gefangenen befinden. Umfasst sind insbesondere

1. die Führung von Gesprächen mit oder die Anleitung von Gefangenen,

2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung oder Versorgung von Gefangenen oder

3. die Wahrnehmung von vollzuglichen Sicherungsaufgaben zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsUnfEntschVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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