Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
SächsUnfEntschVO§ 3 Dienst auf der Autobahn (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)
Stand: 26.08.2026
Dienst auf der Autobahn ist die Ausübung von Dienstgeschäften auf Autobahnen und ähnlichen Straßen sowie dazugehörigen Ein- und Ausfahrten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen die Benutzung der Autobahn ausschließlich aus Anlass einer Dienstreise erfolgt. Ähnliche Straßen im Sinne von Satz 1 sind Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.