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# § 3 SächsUnfEntschVO (Sachsen) — Dienst auf der Autobahn (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)

Sächsische Unfallentschädigungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dienst auf der Autobahn ist die Ausübung von Dienstgeschäften auf Autobahnen und ähnlichen Straßen sowie dazugehörigen Ein- und Ausfahrten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen die Benutzung der Autobahn ausschließlich aus Anlass einer Dienstreise erfolgt. Ähnliche Straßen im Sinne von Satz 1 sind Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsUnfEntschVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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