Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung

SächsUnfEntschVO

§ 2 Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/2#abs-1 (1) Einsatz- und Aufrufeinheiten sind Kräfte, die unter einheitlicher Führung als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abteilung gegliedert und eingesetzt werden. Zu den Einsatzeinheiten gehören auch die zur Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass gebildeten nichtständigen Einsatzeinheiten (Aufrufeinheiten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/2#abs-2 (2) Der Einsatz in Einsatz- und Aufrufeinheiten beginnt mit der Einsatzbewältigung am Einsatzort und endet mit der Entlassung aus dem Einsatz durch den Polizeiführer.

§ 1 § 3