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§ 11 SächsUnfEntschVO (Sachsen) — Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes

Sächsische Unfallentschädigungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 2 bis 10 entsprechend.