Für Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 2 bis 10 entsprechend.
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Für Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 2 bis 10 entsprechend.