Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 72 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/72#abs-1 (1) Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 dürfen junge Untersuchungsgefangene im Monat vier Stunden Besuch empfangen, darüber hinaus zwei weitere Stunden von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches . Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen Besuche von Kindern der jungen Untersuchungsgefangenen auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung der jungen Untersuchungsgefangenen fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/72#abs-2 (2) Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen können Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche auch untersagt werden, wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/72#abs-3 (3) Besuche dürfen über § 34 Abs. 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss ausgeht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/72#abs-4 (4) Der Schriftwechsel kann mit Personen, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der oder des jungen Untersuchungsgefangenen sind, über § 37 Absatz 3 hinaus auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass er einen schädlichen Einfluss auf die junge Untersuchungsgefangene oder den jungen Untersuchungsgefangenen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/72#abs-5 (5) Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten die §§ 34, 35 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 entsprechend.

§ 71 § 73