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SächsUHaftVollzG

§ 33 Recht auf Besuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/33#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen im Monat zwei Stunden Besuch empfangen. Die Anstaltsleitung kann längere Besuchszeiten vorsehen. Ausführungen, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/33#abs-2 (2) Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches werden besonders gefördert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/33#abs-3 (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/33#abs-4 (4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/33#abs-5 (5) Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/33#abs-6 (6) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretung des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.

§ 32 § 34