Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung
SächsUAVO§ 8 Entschädigung der Mitglieder und der Sachverständigen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/8#abs-1 (1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht dem Gemeinderat angehören, sowie sachverständige Personen gemäß § 6 Abs. 1 werden für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG ) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt. Für jede angefangene Stunde der benötigten Zeit ist der vorgesehene Mindeststundensatz für Sachverständige zu gewähren. Die Entschädigung trägt die Gemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/8#abs-2 (2) Mitglieder und beratende Sachverständige, die hauptberuflich dem öffentlichen Dienst angehören, erhalten eine Entschädigung für ihre Leistung nur für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit. Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/8#abs-3 (3) Die Grundsätze der Entschädigung im Rahmen der Absätze 1 und 2 werden durch Beschluss des Gemeinderats festgelegt. Die Entschädigung wird entsprechend dieser Festlegung durch die Geschäftsstelle berechnet und ausgezahlt.