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# § 8 SächsUAVO (Sachsen) — Entschädigung der Mitglieder und der Sachverständigen

Sächsische Umlegungsausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht dem Gemeinderat angehören, sowie sachverständige Personen gemäß § 6 Abs. 1 werden für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG ) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt. Für jede angefangene Stunde der benötigten Zeit ist der vorgesehene Mindeststundensatz für Sachverständige zu gewähren. Die Entschädigung trägt die Gemeinde.

(2) Mitglieder und beratende Sachverständige, die hauptberuflich dem öffentlichen Dienst angehören, erhalten eine Entschädigung für ihre Leistung nur für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit. Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Die Grundsätze der Entschädigung im Rahmen der Absätze 1 und 2 werden durch Beschluss des Gemeinderats festgelegt. Die Entschädigung wird entsprechend dieser Festlegung durch die Geschäftsstelle berechnet und ausgezahlt.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsUAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/8

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