Bei der Gemeinde ist eine Stelle zu bestimmen, welche die Entscheidungen, die im Umlegungsverfahren zu treffen sind, koordiniert und vorbereitet (Geschäftsstelle). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Bei der Gemeinde ist eine Stelle zu bestimmen, welche die Entscheidungen, die im Umlegungsverfahren zu treffen sind, koordiniert und vorbereitet (Geschäftsstelle). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.