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§ 7 SächsUAVO (Sachsen) — Geschäftsstelle

Sächsische Umlegungsausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Gemeinde ist eine Stelle zu bestimmen, welche die Entscheidungen, die im Umlegungsverfahren zu treffen sind, koordiniert und vorbereitet (Geschäftsstelle). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.