(1) Der Umlegungsausschuss entscheidet selbständig und in eigener Verantwortung. Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Umlegungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen.