Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

SächsTierarztWÖVetVO

§ 7 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/7#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsarbeiten mit Themen aus den Fachgebieten nach § 3 Abs. 3 Satz 1. Dabei sind vorrangig Aufgaben mit Praxisbezug anhand eines vorgegebenen Fallbeispiels zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit vier Stunden. Bei der Aufgabenstellung zu den einzelnen Prüfungsarbeiten ist eine Kombination aus verschiedenen Fachgebieten möglich. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Bediensteten des Freistaats Sachsen (Aufsichtsführender) anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/7#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt unter Beteiligung der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Aufgaben der Prüfungsarbeiten sowie die Hilfsmittel. Die Prüfungskandidaten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie in der Regel selbst zu stellen haben, benutzen.

§ 6 § 8