Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

SächsTierarztWÖVetVO

§ 19 Befähigung für den Veterinärverwaltungsdienst nach anderen Rechtsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/19#abs-1 (1) Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Befähigung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst, die nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen ( Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst ) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) oder in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung „Tierärztlicher Dienst“ gemäß Nummer 4 der Anlage 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, oder nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens ( SächsVethDAPWO ) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478), geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. 94, 99), erworben worden ist, nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/19#abs-2 (2) Die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst nach den in Absatz 1 genannten Verordnungen steht der Prüfung gemäß Abschnitt 3 gleich.

§ 18 § 20