Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO§ 20 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/20#abs-1 (1) Für Tierärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Zulassung für einen Vorbereitungsdienst als Veterinärreferendare für den höheren veterinärmedizinischen Veraltungsdienst erhalten haben, werden Ausbildung und Prüfung nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/20#abs-2 (2) Zum Führen der Bezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ ist berechtigt, wer die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst nach einer in § 19 Abs. 1 genannten Verordnung bestanden hat und danach eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst ausübt.