Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

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§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Prüfungskandidat hat das Recht, seine Prüfungsakten beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einzusehen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfungsausschuss zu richten. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.

§ 15 § 17