Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten
Stand: 26.08.2026
Der Prüfungskandidat hat das Recht, seine Prüfungsakten beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einzusehen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfungsausschuss zu richten. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.