Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

SächsTierarztWÖVetVO

§ 17 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/17#abs-1 (1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, darf er sie frühestens vier Wochen nach der ersten Prüfung, spätestens nach einem Jahr, wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/17#abs-2 (2) Die Wiederholung erstreckt sich auf die Fachgebiete der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet worden sind. Die Wiederholung von Fachgebieten der mündlichen Prüfung hat als Einzelprüfung an einem Tag stattzufinden. Bei überwiegend ungenügenden und mangelhaften Leistungen beschließt der Prüfungsausschuss die Wiederholung der gesamten Prüfung; in die Mitteilung über das Nichtbestehen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/17#abs-3 (3) Die schriftliche und mündliche Prüfung können jeweils nur einmal wiederholt werden.

§ 16 § 18