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SächsTierarztWÖVetVO

§ 15 Gesamtergebnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/15#abs-1 (1) Nach Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis für jeden Prüfungskandidaten schriftlich fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfungskandidaten das Gesamtergebnis schriftlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/15#abs-2 (2) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist aus dem Durchschnitt der Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung und der Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 zu errechnen. Das Gesamtsergebnis ist durch eine Note nach § 13 Abs. 3 auszudrücken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/15#abs-3 (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/15#abs-4 (4) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, ist ihm ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/15#abs-5 (5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem betreffenden Prüfungskandidaten einen Bescheid.

§ 14 § 16