Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO§ 14 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/14#abs-1 (1) Der Aufsichtsführende der schriftlichen Prüfung fertigt über den Ablauf eine Niederschrift. Die Niederschrift ist durch den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/14#abs-2 (2) Über die mündliche Prüfung ist für jedes Fachgebiet eine Niederschrift anzufertigen. Die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ sind zu begründen. Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/14#abs-3 (3) In den Niederschriften nach Absatz 2 ist folgendes festzuhalten:
1. der Ort, der Tag, Beginn und Ende der Prüfung sowie die Bezeichnung des geprüften Fachgebietes,
2. die Namen der Prüfungskandidaten und der Prüfer, die an der Prüfung mitgewirkt haben,
3. die Aufgabenstellung und eventuelle Hilfsmittel je Fachgebiet der Prüfung und die jeweils vergebene Endpunktzahl und
4. besondere Vorkommnisse während der Prüfung.