Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

SächsTierarztWÖVetVO

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/13#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen Nummer Punkte ist gleich Leistung

1. 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut),

2. 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut),

3. 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend),

4. 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend),

5. 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft),

6. 1 bis 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/13#abs-2 (2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat die Richtigkeit der sachlichen Aussage, Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/13#abs-3 (3) Durchschnittliche Punktzahlen und Gesamtpunktzahlen sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Die Noten sind wie folgt abzugrenzen:

Abgrenzung Noten Nummer Punkte ist gleich Note

1. 15 bis 14 Punkte = sehr gut,

2. 11 bis 13,99 Punkte = gut

3. 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,

4. 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,

5. 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,

6. 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

§ 12 § 14