Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Technische Prüfverordnung

SächsTechPrüfVO

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 eine angeordnete oder vorgeschriebene Prüfung nicht fristgerecht durchführen lässt,

2. entgegen § 2 Absatz 6 Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, nicht unverzüglich beseitigen lässt oder

3. entgegen § 2 Absatz 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt.

§ 3 § 5