Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Technische Prüfverordnung
SächsTechPrüfVO§ 3 Bestehende Anlagen
Stand: 26.08.2026
Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Wurde eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchführen zu lassen.