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§ 4 SächsTechPrüfVO (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsische Technische Prüfverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 eine angeordnete oder vorgeschriebene Prüfung nicht fristgerecht durchführen lässt,

2. entgegen § 2 Absatz 6 Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, nicht unverzüglich beseitigen lässt oder

3. entgegen § 2 Absatz 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt.