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SächsTechPrüfVO

§ 2 Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (Prüfsachverständige) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

1. Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,

2. CO-Warnanlagen,

3. Rauchabzugsanlagen,

4. Druckbelüftungsanlagen,

5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

7. Sicherheitsstromversorgungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und jeweils wiederkehrend alle drei Jahre durchführen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachbereichen anerkannte Personen im Sinne der §§ 34 und 35 der Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-4 (4) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 auf seine Kosten zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-5 (5) Über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 hat der Prüfsachverständige einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Im Bericht ist der ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlage zu bescheinigen oder sind festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, und gesondert hiervon sonstige Mängel aufzuführen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-6 (6) Der Bauherr oder der Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen. Der Prüfsachverständige hat sich von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, zu überzeugen und darüber eine ergänzende Bescheinigung auszustellen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Prüfsachverständige dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-7 (7) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen (Absatz 2) der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-8 (8) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 geforderten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTechPr%C3%BCfVO/2#abs-9 (9) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 1 § 3