Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts von systemakkreditierten Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/18#abs-1 (1) Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge sowie der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne und hochschulexterne Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen zu enthalten; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen. Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/18#abs-2 (2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von
1. Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik,
2. evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, oder
3. anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion
vorzunehmen sind, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/18#abs-3 (3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten sind hochschulweit und regelmäßig zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/18#abs-4 (4) Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und Hochschulmitglieder, Träger sowie das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Zur Information der Öffentlichkeit hat sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. § 29 Satz 2 gilt entsprechend.