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SächsStudAkkVO

§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrats, Verleihung des Siegels

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/22#abs-1 (1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags in Verbindung mit den Teilen 2 und 3. Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß § 24 Absatz 3. Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/22#abs-2 (2) Die Entscheidung ergeht durch elektronischen Bescheid. Sie ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/22#abs-3 (3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrats Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung des Gutachtens in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/22#abs-4 (4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Mit der Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrats für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/22#abs-5 (5) Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. Die Entscheidung des Akkreditierungsrats bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

§ 21 § 23