Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/21#abs-1 (1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Berufungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, soll 40 Prozent nicht unterschreiten. Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet sind; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/21#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen und Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken. Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung sowie über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/21#abs-3 (3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:
1. das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Praxispartner),
2. die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot sowie in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und
3. das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.